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Aufruf zur satzungsgemäßen Urwahl des Continentale Krankenversicherungsverein a.G. (Continentale-Mannheimer-Gruppe)

Mitglieder fordern neue Vorstände, die den Versicherungsverein nach unseren Bedürfnissen tragen!

Mitglieder des Continentale Versicherungsvereins a.G. sind äußerst besorgt über die Entwicklungen des VVaG. Diese sehen das Gegenseitigkeitsprinzip gefährdet, weil durch den Vorstand der Continentale Versicherungsvereins nicht mehr nach den Bedürfnissen seiner Mitglieder getragen wird. Mehrere Mitglieder begehren, auf Grund dieser Zustände, eine Urwahl gemäß § 8 Abs. 2 der Gründungssatzung. Dort ist geregelt:

Eine neue Urwahl nach einer vom Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen aufzustellenden Wahlordnung ist baldmöglichst durchzuführen,..., b) wenn mindestens fünfhundert Mitglieder schriftlich die Auflösung der Vertreterversammlung fordern.

Zwar wurde diese Regelung in der Satzung und auch andere Regelungen durch die Mitgliedervertreterversammlung geändert, aber diese Änderungen sind nichtig, da alles was die Mitgliederrechte beschneidet oder das Wesen der Gesellschaft ändert, immer nur über die Mitgliedervollversammlung beschlossen werden kann.

Gemäß des  Oberlandesgericht (OLG) Celle (Beschluss vom 20.12.2010, Az: 20 W 17/10) ist ein solches Mitgliederbegehren möglich, auch wenn es an einer entsprechenden Regelung in der Satzung fehlt.

Es werden 500 versicherte Personen/Mitglieder der Continentale Krankenversicherung gesucht, die einen Antrag auf Urwahl stellen, um neue  - unabhängige - Mitgliedervertreter zu wählen, die wiederum einen neuen - uneigennützigen - Vorstand bestellen.

Hintergrund des Begehrens einer Urwahl

Vorstand des Continentale VVaG. verfolgt nur eigene Interessen

Es wird vermutet, dass der Vorstand nur noch eigene Interessen verfolgt, nicht die Bedürfnisse der Mitglieder trägt und den Begriff der Gegenseitigkeit nicht mehr lebt. Versicherte beklagen sich vor allem über die Regulierungspraxis der Continentale Gruppe.  

Ein Versicherungsnehmer beschreibt seinen Eindruck, dass sein zu regulierender Schaden nur noch als hinauszuzögernde Vorgang durch einen Callcenters bearbeitet wurde und ausreichender Verzögerung der Schaden mit dem Auftrag, - haltet mir den Schaden und die Haftung vom Leibe -, an ihre „Spezialabteilung“, vermutlich „BLD-Anwälte“, abgegeben wurde. Auch ist bei ihm der Eindruck entstanden, dass ihr Haus über keinerlei Versicherungs- und Schadensmanagement mehr verfügt und die eigentliche Schadenbearbeitung an die Anwaltskanzlei BLD in Köln outgesourct hat.

Zeitschrift „Impulse 5/2018“, und der Spiegel Ausgabe 10/2011 „das doppelte Opfer“ berichten anhand von Beispielen auch über solche Regulierungspraxis.

Der Versicherungsnehmer kann sich auch vorstellen, dass nur wenige Geschädigte wirklich den Weg vor Gericht durchhalten, hierdurch mindestens 50% der direkten Schadenskosten und auch indirekten Schadenskosten „Personalkosten“ eingespart werden können.

Handelt es sich hierbei um eine Win-Win-Situation für den Vorstand, der immer „Wirtschaftlichkeit“ nachweisen muss, und für die BLD-Anwälte, die sich eine Einnahmenquelle hiermit sichern können?

Diese Managementstruktur, der persönlichen Interessen, widersprechen dem Zweck eines Versicherungsvereins a.G..

Selbstermächtigung des Juristen Dr. Heinz Bach zum Vorstand

Hat die Anwaltskanzlei BLD in Köln die Kontrolle über die Organe der Continentale Mannheimer Versicherungs Gruppe?

Dem Bund Sachwertschutz e.V. liegen Unterlagen mit Zeugenaussagen und Handelsregisterauszügen vor, die befürchten lassen, dass den Mitgliedern die Kontrolle über den Vorstand ihres Versicherungsvereins verloren gegangen ist. Durch das Selbstergänzungsprinzip wählt die Vertreterversammlung, nach Ausscheiden von  Mitgliedervertretern, die neu hinzukommenden Vertreter selbst. Der folgenden Sachverhalt beschreibt, wie die Selbstermächtigung eines Versicherungsverein von statten gehen kann:

"Als Vorsitzender des Versicherungsvereins a. G. war der Generaldirektor Walter Hinne im Handelsregister eingetragen. 1965 wurde Dr. jur. Heinz Bach zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt, im Januar 1968 schließlich zum ordentlichen Vorstandmitglied. 1970 war Herr Walter Hinne nicht mehr Vorstandmitglied und Dr. jur. Heinz Bach wurde zum alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden des Vorstands bestellt.

Dem war vorausgegangen, dass nach der damaligen Satzung er Versicherungsverein über eine Vertreterversammlung verfügte, die aus 10 Mitgliedern bestand, wobei ausscheidende Mitglieder der Vertretersammlung durch Selbstergänzung durch die verbleibenden Mitglieder ersetzt wurden. Es wird berichtet, dass es Dr. Bach während seiner Tätigkeit vor Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden gelungen sei, bei einigen Ergänzungswahlen zur Vertreterversammlung Klassenkameraden und seinen Frisör und andere vertraute Personen in dieses Vertretungsorgan zur Ergänzung wählen zu lassen, bis er dann auf diesem Wege unausweichlichen Einfluss auf den Aufsichtsrat und damit auch auf die Bestellung des Vorstandes nehmen konnte.

Was lag da näher, nachdem die so erfolgt war, als der bis dahin nur 10-köpfigen Vertreterversammlung "den Schneid abzukaufen", etwa solche Unternehmungen auch noch einmal, diesmal gegen ihn, zu starten. Das konnte nur durch "Machtverdünnung" geschehen, die darin zu sehen ist, dass die Vertreterversammlung aufgestockt wurde auf 20-30 Mitglieder. Allein der Umstand, dass die endgültige Zahl nicht festgelegt wurde, sondern in das Belieben der Ergänzungswahlberechtigten gestellt wurde, lieferte sie dem Einfluss des Hauptakteurs aus, der es denn auch auf diesem Wege schaffte, seine Stellung maßgeblich zu festigen.

Was lag nun weiter näher auch die ganze Urwahlmöglichkeit zu beseitigen und damit den rechlichen und potentiell durchaus wirkungsmächtigen Zugriff der versicherten Mitglieder auf ihr Unternehmen entgültig zu beschneiden".

Auch soll die 1977 durch Peter Bach gegründete Anwaltskanzlei, welche sich mit hinzukommenden Partnern als Firma BLD Bach Langheid & Dallmayr entwickelte, auf Dr. jur. Heinz Bach durchaus zurückzuführen sein.

Übernahme der Mannheimer Vers. AG steht im Widerspruch zur Gemeinnützigkeit des Continentale Kranken VVaG

Mit diesen schweren Risiken wollen die Mitglieder nicht belastet werden

Die Mannheimer hat, was auch bei Unternehmen passieren soll, ein „bewegtes Leben“ hinter sich. Es bestehen erhebliche  Zweifel, dass die Übernahme der Mannheimer mit der Gemeinnützigkeit des Continentale Krankenversicherungsverein a.G. in Einklang gebracht werden kann. Welchen Nutzen soll ihnen die Übernahme eines Transportversicherers mit Schwerlastigkeit von Valorenrisiken bringen?

Vielmehr ist die Mannheimer Versicherung AG mit ihren schweren Risiken, vor allem im Bereich der Valorenversicherung ein sehr Interessanter Partner für die BLD-Anwälte, die auf die Regulierung solcher Schadensfälle spezialisiert sind. Diese Kanzlei unterhält, unter Leitung des Anwalts Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, sogar ein spezielles Betrugsaufklärungszentrum und auch ein Dienstleistungsangebot zur Übernahme der Schadensregulierung  für Versicherungsunternehmen. Diese Art der Risikotragung stehen den Bedürfnissen der Mitglieder entgegen und bringen für diese auch keinen Nutzen, sondern nur Risiken. Im Gegensatz hierzu, haben hiervon die BLD-Anwälte einen hohen Nutzen. Vor allen dann, wenn sie nicht nur die Mannheimer Versicherung vor Gericht vertreten, sondern, wie vermutet, auch die komplette Schadensbearbeitung übernommen haben sollten.

Bös wer Böses denkt, dass die BLD-Anwälte innerhalb der Continentale Gruppe die eigentliche Macht besitzen könnten und nicht die versicherten Mitglieder. 

Diese Managementstruktur, der persönlichen Interessen, widersprechen dem Zweck eines Versicherungsvereins a.G.

Folglich ist Urwahl geboten!

 

Über die Emailadresse  urwahl.continentale.vvag@gmail.com können Mitglieder des Continentale Krankenversicherung V.V.a.G. ihr Interesse an Beteiligung einer Urwahl anmelden.

Die Vorstände der Continentale-Mannheimer-Versicherungsgruppe und Anwälte werden nicht kampflos auf ihre Win-Win-Situation verzichten. Aus diesem Grund wird für die Beantragung, nötigenfalls auch zur Satzungsklage, ein auf VVaG. spezialisierte Anwalt beauftragt werden.

Vorstände am Tag nach der Urwahl: