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Eigene Valorima-Bedingungen der Mannheimer zum Nachteil der Versicherten

Gerichtsverfahren W. ./. Mannheimer (LG München 11 O 116/19) schafft Klarheit

Die Mannheimer bewirbt ihr Produkt wie folgt: „Valorima bietet ihnen neben einem umfassenden und auf die Bedürfnisse ihrer Branche zugeschnittenen Versicherungsschutz…“.

Durch den Schriftsatz des Prozessvertreters "BLD-Anwalt" wurde offenkundig wie die Bedingungen der Mannheimer, nachteilig für den Versicherten, gegenüber den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherer, abweichend formuliert sind. In beiden Bedingungen wird in einen Absatz die Beweislast klargestellt:

"Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, ..."

Formulierung gemäß der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Versicherer:

"... so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist."

Formulierung gemäß der eigenen Bedingungen der Mannheimer Versicherungs AG (Valorima)

"... genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine der ausgeschlossenen  Ursachen zurück zuführen ist."

Der Sachverhalt des Schadens

Unwettermeldungen und Blitzeinschlag reicht der Mannheimer nicht zur Eintrittspflicht

Am 1.6.2018 stellte der Versicherungsnehmer nach einem Unwetter (siehe beigefügten Presseartikel) fest, dass seine Alarmanlage defekt ist und meldete den Schaden bei seiner Elektronikversicherung bei der Mannheimer. Ebenso bezeugte eine Nachbarin, dass ein Blitz eingeschlagen hätte.

Bei der Alarmanlage handelt es sich um eine VDS-zertifizierte Anlage mit regelmäßigen Wartungsintervallen nach klar vorgegebenen VDS-Richtlinien. Dies ist eine Vorgabe/Obliegenheit der Mannheimer Vers., die die Valoren des VNs versichert und auch innerhalb des gebündelten Vertrags die Elektronikversicherung deckt.

Üblich und auch gemäß der beigefügten Musterbedingungen des Gesamtverbands für die Elektronikversicherung ABE 2011 gelten als versichert:

§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

  1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)… Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können…

c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (Anmerkung: Wohlweislich wird hier nicht auf Blitzschlag abgestellt) …

Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.

Fazit: Der Geschädigte bekäme seinen Schaden vom Versicherer erstattet:

Die Mannheimer verweigert die Schadensleistung auf Grund ihrer eigenen Valorima Bedingungen

Entscheidender Satz wurde zum Nachteil der Versicherten umformuliert

Wie dem des Prozeßvertreters der Mannheimer Versicherung entnehmen ist, ist gemäß §2 der Bedingungen des Vertrags vereinbart:  „der Versicherer trägt alle Gefahren während der…“. Folglich handelt es sich hierbei um eine Allgefahrendeckung. Die Mannheimer begründet ihre Zahlungsunwilligkeit wie folgt:

In § 3 sind die Ausschlüsse vereinbart:

1 …ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen Schäden durch…

g) betriebesbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung;…

2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

  1. An elektronischen Bauteilen der versicherten Sachen wenn eine versicherte Gefahr nicht von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat….

3  Ist der Beweis für das Vorliegen einer der ausgeschlossenen Ursachen nicht zu erbringen, genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine der ausgeschlossenen  Ursachen zurück zuführen ist

Strafanzeige wegen der Schadensbearbeitung bei der Mannheimer

Staatsanwaltschaft München unter dem Aktenzeichen 15 Js 8262/20

Auf Grund dieses Versicherungsschadens wurde  Strafanzeige gestellt. Dieser Vorgang wird bei der Staatsanwaltschaft München unter dem Aktenzeichen 15 Js 8262/20  bearbeitet. 

Fazit: Der Geschädigte muss um die Erstattung seines Schadens zittern!