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Schadens-Regulierung-Erfahrungen mit der Mannheimer

Ist diese Praxis schon kriminell?

Gerichtsverfahren Th. ./. Mannheimer Versicherung AG, Aktenzeichen 9 O 617/16 LG Osnabrück: 

Wir veröffentlichen Zitate aus dem Schriftsatz des Klägers zum Gerichtsverfahren TH. ./. Mannheimer Versicherung AG, in welchem letztere zahlungsunwillig ist und am 29.12.2017 zur Zahlung verurteilt wurde.

"Da es sich jedoch im Umfang der von der Beklagten (Mannheimer) vorgenommenen Leistungsprüfung keineswegs um eine "sachgerechte Leistungsprüfung" handelt und die Beklagte (Mannheimer) massive Vorwürfe in den Raum stellt, um sich der bedingungsgemäßen Regulierung zu entziehen, ist es bedauerlicherweise nochmals ausführlich vorzutragen:

 "Bezeichnenderweise war der Sachverständige der Beklagten (Mannheimer) unmittelbar nach dem Raub im Ladenlokal des Klägers und konnte sämtliche Unterlagen einsehen, sowie sich am Tatort und den Einbruchspuren am Inventar des Klägers einen ausreichenden Eindruck verschaffen. Dass die Beklagte nunmehr die Beschädigungen am PC und am Inventar des Klägers dennoch mit "Nichtwissen" bestreitet, ist prozessual unzulässig und unterstreicht nochmals das deutliche "Interesse" der Beklagten an einer "sachgerechten und bedingungsgemäßen Regulierung"."...

"Eine Obliegenheitspflichtverletzung i.S.d. § 28 VVG kann von der Beklagten bereits aus diesem Grund nicht konstruiert werden."... 

 "Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum denn dann am 12.4.2016 eine weitere Inventurprüfung erforderlich gewesen sein sollte - ein Hinweis hierauf wurde jedenfalls nicht erteilt. Im Übrigen wäre diese zeitnah bereits am 9.9.2015 durch Herrn Dubbert möglich gewesen und war - insbesondere auch da ein unmittelbarer Zusammenhang zum Raub nicht mehr zu begründen war - am 12.4.2016 überflüssig. Diese vermeidliche "Inventurprüfung" konnte in der von Mitarbeitern der Beklagten vorgesehenen Form nur als Hausdurchsuchung gewertet werden. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufrecht erhaltene - grob wahrheitswidrige - Behauptung, dass diese "Inventurprüfung" im Vorfeld abgestimmt worden sein soll, ist faktisch FALSCH und GELOGEN."...

 "Mittlerweile hat der Kläger jedoch nunmehr Kenntnis davon erlangt, dass der Mitarbeiter der Beklagten (Mannheimer Versicherungs AG) - Herr Andreas Nicholson (Großschadensregulierer) - zu diesem Aspekt sogar eine von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten - der Kanzlei BLD - gefertigte Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben soll, nach welcher dieser Termin am 12.4.2016 "auch der Vornahme einer Inventurprüfung dienen sollte und dieses abgestimmt" gewesen sei. Diese Angabe sind auf Basis der vorliegenden Informationen offensichtlich FALSCH und GELOGEN." 

"Nachdem die Beklagte dem Kläger - wenn auch erfolglos - kontinuierlich Straftatbestände vorwirft, wird der Kläger nunmehr seinerseits die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände prüfen und gegebenenfalls erstatten. Mag die Staatsanwaltschaft ermitteln, wer tatsächlich seinen Standpunkt mit unlauteren Mitteln meint vertreten zu können."

Auch trifft es bezeichnenderweise nicht zu - und muss somit ebenfalls als (prozesstaktische) Lüge bezeichnet werden -,dass der Kläger sich sonstigen Inventurprüfungen "verweigern" würde. Dieses ist ausschließlich im Rahmen der überraschend kommenden Hausdurchsuchung am 12.4.2015 der Fall gewesen. Noch vor Ort hat der Unterzeichner gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten erklärt, dass eine Überprüfung der Inventur jederzeit durch einen von der IHK bestellten, neutralen Sachverständigen vorgenommen werden könne."

"Bezeichnenderweise hat die Beklagte (Mannheimer) diese Angebot seit dem 12.4.2016 nicht angenommen - um nunmehr dem Kläger erneut (!) zu unterstellen, dass er

"Beweisschwierigkeiten vermeiden und Verzögerungen in der Regulierung verursache"

"Auch hier kann der Kläger nur feststellen, dass sich die Beklagte mit (erneut) wahrheitswidrigen Angaben und Unterstellungen einer bedingungsgemäßen Regulierung entziehen will. Dass der Kläger sich - auch in diesem Zusammenhang - erneut an die im "Spiegel" in den Jahren 2011 und 2015 dargestellten Schadensregulierungspraxis von Versicherern und ihrer Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei BLD erinnert, kann insoweit durchaus nachvollzogen werden:"

- "Verbraucherverbände und Opfervereine beklagen seit langem, dass Konzerne ihre Macht ausnutzen, um Versicherte hinzuhalten" - Quelle: Spiegel 30/2015

- BLD unterhält ein eigenes Betrugsaufklärungszentrum, an dessen Spitze Günther steht. Ziel der Einrichtung: Versicherungskunden kriminelles Verhalten nachzuweisen. In manchen Bereichen sei jede zweite Schqadensmeldung betrug, behaupten die Anwälte von BLD" - Quelle: Spiegel 30/2015

Eine wie auch immer geartete Obliegenheitsverletzung des Klägers lässt sich jedoch - ohne Anlass und ohne aufzeigen einer konkreten Tatsache, welche auch trotz der Wiederholungen von offensichtlich falschen Behauptungen - NICHT konstruieren.

Bezeichnenderweise haben erst die Bevollmächtigten - ohne Anlass und ohne aufzeigen einer konkreten Tatsache, welche eine Täuschungshandlung belegen würde - mit Schreiben vom 13.6.2016 mehr Unterlagen gefordert, als der eigene Sachverständige der Beklagten (Mannheimer), Herr Dubbert....

"Auch die in diesem Zusammenhang dargestellte Konstruktion der Beklagten (Mannheimer) kann nicht dazu führen, dem Kläger substantiiert eine arglistige Täuschung unterstellen zu können. Dies wird nochmals ausdrücklich bestritten."